§ 5 RSFV
Ausgliederung von Funktionen
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Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.
Suchhilfen: Aufgaben auslagern, Verantwortung trotz Ausgliederung, Aufsichtsbehörde Befugnisse wahren, Reisesicherungsfonds Auslagerung, Gesetzliche Vorgaben einhalten, Aufgabenübertragung behalten, gaben, antwortung, gliederung, lagerung, halten, gabenübertragung