§ 13 RPflG

Ausschluss des Anwaltszwangs

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§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Anwaltszwang ausschließen, Selbstvertretung vor Rechtspfleger, Verzicht auf Anwaltspflicht, Rechtspflegerverfahren ohne Anwalt, Rechtsvertretungspflicht aussetzen, Rechtspfleger ohne Anwalt, schließen, setzen