§ 1 RPflG
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
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Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.