§ 1 RohrFLtgV

Zweck der Verordnung

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Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.

Suchhilfen: Umweltschutz bei Rohrleitungen, Gefährdung durch Rohrfernleitungsanlagen, Schutz vor schädlichen Einwirkungen, Öffentliches Wohl bei Pipelinebetrieb, Vermeidung von Umweltbelastungen, Gefahrenabwehr bei Rohrfernleitungsbau, wirkungen, meidung, weltbelastungen