§ 32 RohmilchGütV
Abschläge auf den Kaufpreis
↗ Links
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
- 1.
- um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
- 2.
- um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
Fußnoten
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
Suchhilfen: Rohmilch Preisabschlag, Kaufpreis mindern bei Keimzahl, Preisnachlass bei Hemmstoffnachweis, Milch Qualitätsminderung, Abschlag wegen somatischer Zellzahl, Milchkeimzahl Preisreduktion, Preisreduktion bei Milchqualität