§ 20 ROG

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

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Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.