§ 14 RiWG
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RiWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. September 2015