§ 7 RiFlEtikettG
Außenverkehr
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Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Suchhilfen: Außenverkehr Lebensmittelkennzeichnung, Kontakt EU‑Kommission, Zuständige Behörde Außenverkehr, Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten, Aufgaben Bundesministerium Außenverkehr, EU‑Behörden Kommunikation, deren, gliedstaaten, gaben