§ 3 RheinMainDonSchStrG

Durchleiten von Wasser

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Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und Bayern vorbehalten.

Suchhilfen: Wasser durchleiten, Durchleitung Wasser, Wasserwirtschaftliche Nutzung, Landeskulturelle Wasserverwendung, Bund‑Bayern Wasserabkommen, Genehmigung Wasserleitung, Bundeswasserstraße Nutzung, leiten, leitung