§ 10 RheinLotsO
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1. Die Prüfung erstreckt sich auf
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.
- a)
- die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,
- b)
- die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,
- c)
- die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.
Suchhilfen: Pilotprüfung, Rheinschifffahrt Lizenz, Fahrwassertiefe ermitteln, Streckenkenntnis nachweisen, Probefahrt Nachweis, Schiffahrtpolizeivorschriften kennen, weisen