§ 5 RHBG

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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:
1.
soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;
2.
soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RHBG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 6 G v. 28.7.1993 I 1394

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026