§ 1 RfBV
Geltungsbereich
📖
↗ Links
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.