§ 17 RevierjagdMeisterPrV Befreiung von Prüfungsleistungen ☆ 📖 Am Stück lesen Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.