Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V tritt gem. § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch Aufhebung d. § 12 (früher § 14) gem. Art. 6 Nr. 14 G v. 26.7.2016 I 1786 über den 31.12.2017 hinaus verlängert worden
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen
- § 2 Zweck der Bildung einer Netzreserve, Systemsicherheit
- § 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve
- § 4 Verfahren, Möglichkeit zur Interessenbekundung
- § 5 Verträge mit Betreibern bestehender Anlagen
- § 6 Erstattung von Kosten bestehender Anlagen
- § 7 Art des Einsatzes der Netzreserve
- § 8 Anzeigepflicht und Stilllegungsverbot bei geplanten Stilllegungen
- § 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung
- § 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
- § 11 (weggefallen)
- § 12 (weggefallen)