§ 1 RentEPPG
Anspruchsberechtigung und Höhe der Energiepreispauschale
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(1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.
- 1.
- einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zumindest teilweise Auszahlung hatten und
- 2.
- ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
(3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2, besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt.
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