§ 41 RennwLottDV

Anzeigepflichten

📖
(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
Name,
2.
Gewerbe,
3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.

Suchhilfen: Online-Poker anmelden, Anzeigepflicht Online-Glücksspiel, Finanzamt Meldung Pokerbetrieb, Gewerbeanmeldung Glücksspiel, Spielbetrieb Aufnahme melden, Zugangsmöglichkeiten Online-Poker melden, gangsmöglichkeiten