§ 54 RechVersV
Zeitwert der Kapitalanlagen
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Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.
Fußnoten
(+++ § 54: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64 Abs. 9 +++)
Suchhilfen: Kapitalanlage bewerten, Anschaffungswert angeben, Beizulegender Zeitwert, Bauwert Ermittlung, Grundstückszeitwert, werten, geben, mittlung