§ 22 RechVersV

Nachrangige Verbindlichkeiten

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Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

Suchhilfen: nachrangige Schulden, nachrangige Kredite, nachrangige Darlehen, nachrangige Anleihen, nachrangige Haftung, nachrangige Schuldverschreibung, nachrangige Insolvenzforderungen, leihen