§ 10 RechtsfachwPrV
Übergangsvorschriften
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(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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