Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Rebflächenrodungsverordnung

RebflRodV · Ausfertigung: 9. November 2000 · 7 Einzelnormen

Geändert durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837

Die V tritt gem. § 6 Satz 2 am 17.5.2001 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Satz 2 aufgeh. mit Zustimmung des Bundesrates durch Art. 1 V v. 2.5.2001 I 837; dadurch ist die Geltung der V über den 17.5.2001 hinaus verlängert worden.

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