§ 5 RAZEignPrV
Erlass von Prüfungsleistungen
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Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
- 1.
- Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
- 2.
- erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
- 3.
- Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.
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