§ 11 RAVPV
Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
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(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
- 1.
- Insolvenzrecht;
- 2.
- Wirtschaftsrecht;
- 3.
- Verbraucherrecht;
- 4.
- Strafrecht;
- 5.
- Arbeitsrecht;
- 6.
- Umweltrecht;
- 7.
- Recht der Europäischen Union (EU);
- 8.
- Familienrecht;
- 9.
- Menschen- und Bürgerrechte;
- 10.
- Immigrations- und Asylrecht;
- 11.
- Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- 12.
- Recht der Informationstechnologie (IT);
- 13.
- Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
- 14.
- Schadensersatzrecht;
- 15.
- Eigentumsrecht;
- 16.
- Öffentliches Recht;
- 17.
- Sozialrecht;
- 18.
- Erbrecht;
- 19.
- Steuerrecht;
- 20.
- Verkehrs- und Transportrecht.
Suchhilfen: Anwaltspostfach eintragen, Berufsanwalt Verzeichnis aktualisieren, Tätigkeitsschwerpunkt eintragen, Sprachkenntnisse im Anwaltverzeichnis, Daten ins Gesamtverzeichnis übertragen, tragen