§ 4 RAV 1992
Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an
- 1.
- für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche Mark monatlich.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.