§ 11 10. RAG

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Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Suchhilfen: Verdienstobergrenze Sozialversicherung, Einkommensgrenze Rentenversicherung, Jahreseinkommen Höchstbetrag, Verdienstgrenze RAG