§ 8 RückBRTransparenzV

Form der Übermittlung

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Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.

Suchhilfen: digital einreichen, Online‑Meldung, elektronische Form, Meldung per E‑Mail, schriftliche Ausnahme, reichen