§ 3 PUAG

Gegenstand der Untersuchung

📖

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Untersuchungsauftrag ändern, Untersuchungsausschuss Befugnisse, Bundestag Beschluss Änderung, Untersuchungsauftrag bindend, Ausschuss Untersuchungspflicht, Untersuchungsauftrag nachträglich ändern, Untersuchungsausschuss Aufgaben, gaben