§ 41 PTAG
Anpassungslehrgang
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(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Suchhilfen: Lehrgangsdauer, Lehrgangsinhalte, Ausbildungsverordnung, Lehrgangsumfang, Lehrgangsanpassung, Lehrgangsregelung, Lehrgangsdauer maximal drei Jahre, bildungsverordnung