§ 17 PTAG
Praktische Ausbildung
↗ Links
(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.
- 1.
- in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter,
- 2.
- in der Krankenhausapotheke der Träger des Krankenhauses.
Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch
- 1.
- Apothekerinnen und Apotheker und
- 2.
- weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.
(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.
(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
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