§ 59 PsychThApprO

Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.

Suchhilfen: Approbationsurkunde ausstellen, Approbationsurkunde erhalten, Psychotherapeutenzulassung beantragen, Zustellungsurkunde erhalten, Empfangsbekenntnis unterschreiben, Musterurkunde verwenden, Zuständige Behörde kontaktieren, stellen, halten, antragen, schreiben, wenden