§ 49 PsychThApprO
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
↗ Links
- 1.
- eine Beschreibung der Patientensituation,
- 2.
- Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
- 3.
- Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
- 4.
- eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und
- 5.
- ein strukturierter Bewertungsbogen.
- 1.
- eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
- 2.
- die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
- 3.
- die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
Fußnoten
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 65 Abs. 4 +++)
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