§ 43 PsychThApprO

Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

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(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.

(2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.

Fußnoten

(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

Suchhilfen: Notenbekanntgabe, Gesamtnote erhalten, Notenwert Mitteilung, Mündlich‑praktische Prüfung Note, halten, teilung