§ 11 PsychPbG

Übergangsregelung

📖

Die Länder können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet haben, psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen können.

Suchhilfen: Übergangsregelung Weiterbildung, Anerkennung Ausbildung, Ausbildung nicht beendet, psychosoziale Begleitung, Weiterbildung abbrechen, gangsregelung, bildung, erkennung, gleitung, brechen