§ 8 PStV – Prüfung der Staatsangehörigkeit
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
- 1.
- der Personalausweis oder der Reisepass oder
- 2.
- eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
- 1.
- Reisepass oder Passersatz,
- 2.
- amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
- 3.
- Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026