§ 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

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(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026