§ 7 PSA-DG – Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
- 1.
- die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
- 2.
- die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie
- 3.
- die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PSA-DG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 31 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026