§ 2 PRV

Einteilung und Gestaltung des Registers

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(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

Suchhilfen: Partnerschaft eintragen, Registerblatt Nummer, Partnerschaftsregister führen, Muster für Register, Eintragungspflicht Partnerschaft, Fortlaufende Nummer im Register, tragen