§ 5 ProstAV
Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
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Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.
Suchhilfen: Behördenwechsel bei Anmeldung, Tätigkeit verlegen, neue Anmeldebescheinigung beantragen, Verlust Anmeldebescheinigung ersetzen, Änderung des Anmeldestandorts, vorwiegend andere Behörde zuständig, meldung, legen, meldebescheinigung, antragen, setzen