§ 8 ProdSG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
↗ Links
- 1.
- Anforderungen an
- a)
- die Beschaffenheit von Produkten,
- b)
- das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt,
- c)
- das Ausstellen von Produkten,
- d)
- die erstmalige Verwendung von Produkten,
- e)
- die Kennzeichnung von Produkten,
- f)
- Konformitätsbewertungsstellen,
- 2.
- produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und
- 3.
- Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung sowie des Inverkehrbringens von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.