Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12)
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs
- § 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs
- § 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
- § 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 12 Pflichten des Händlers
- § 13 Einführer oder Händler als Hersteller
- § 14 Angabe der Wirtschaftsakteure
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Abschnitt 3 Konformitätsbewertungsverfahren
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Abschnitt 4 Notfallverfahren
- § 16a Anwendung der Notfallverfahren
- § 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
- § 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren,bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
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Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen