§ 3 10. ProdSV
Grundlegende Anforderungen
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Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
Suchhilfen: Produkt sicher bereitstellen, Gefahr für Gesundheit vermeiden, Umweltverträglichkeit von Produkten, EU‑Produktanforderungen erfüllen, Sicherheitsanforderungen für Produkte, Produktinstandhaltungspflicht, Produktzweckbestimmung einhalten, Produktmarktzulassung prüfen, reitstellen, meiden, füllen, halten