§ 13 1. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller

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Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 1. ProdSV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 20 G v. 27.7.2021 I 3146

Änderung durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026