§ 7 PreisV 30/53

Selbstkostenerstattungspreise

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(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

Suchhilfen: Kosten erstattungsfähig, Kalkulationssätze festlegen, Kostenbegrenzung durch Vertrag, Erstattung von Auftragskosten, stattung, tragskosten