Nr 42 PreisLS

Anlagenachweis

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(1) Für sämtliche Anlagen sind Übersichten zu führen, aus denen alle für die Abschreibungen notwendigen Angaben hervorgehen, insbesondere die Ausgangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die bisherige Nutzung, der Abschreibungsbetrag je Zeit- oder Leistungseinheit und der kalkulatorische Restwert.

(2) Für jede Anlage ist ein Einzelnachweis notwendig, jedoch können gleichartige Anlagen mit gleichen Anschaffungswerten oder geringen Einzelwerten zusammengefaßt werden.

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Suchhilfen: Anlagenübersicht führen, Abschreibungsnachweis erstellen, Einzelnachweis Anlage, Restwert ermitteln, Abschreibung berechnen, Anlagenbuchführung Pflichten, Kalkulatorischer Restwert, Nutzungsdauer schätzen, stellen, schreibung, rechnen, lagenbuchführung