§ 15 PreisG

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1948 in Kraft.

(2)

(3) Preisvorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hat und die in einem Amtsblatt oder in anderer Weise veröffentlicht worden sind, gelten als von Anfang an rechtswirksam erlassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PreisG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026