§ 29a PrüfbV
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
↗ Links
- 1.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
- 2.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Fußnoten
(+++ § 29a: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Interbankenentgelt prüfen, Kartenzahlungsgebühren prüfen, interne Vorkehrungen prüfen, Abschlussprüfer Bericht erstellen, Kreditinstitut Entgeltkontrolle, Auslagerung Prüfungsbericht, kehrungen, stellen, lagerung