§ 10 PrüfbV

Zweigniederlassungen

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Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
1.
deren Ergebniskomponenten,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

Fußnoten

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)

Suchhilfen: Auslandszweigniederlassung Bericht, Risikoprofil Bewertung, Risikomanagement Einbindung, Ergebniskomponenten prüfen, Risikovor­sorge prüfen, Zweigniederlassung Risiko, landszweigniederlassung, wertung, bindung, gebniskomponenten