§ 7 PpUGV

Ausnahmetatbestände

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Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
1.
bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
2.
bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

Suchhilfen: Pflegepersonaluntergrenze Ausnahme, kurzfristiger Personalausfall, Patientenzahl stark erhöht, Epidemie Personalmangel, Ausnahme von Untergrenzen, Nachweis Ausnahmetatbestand, grenzen