§ 11 PostSchliV
Durchführung der mündlichen Erörterung
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(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
Suchhilfen: mündliche Schlichtung, Streitvermittlung, geheime Verhandlung, ohne Beweisaufnahme, freiwilliges Schlichtungsgespräch, nicht öffentliche Mediation, Erörterung ohne Öffentlichkeit, handlung, örterung