§ 65 PostG
Mitteilungen an Gerichte und Behörden
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Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.
Suchhilfen: Adressauskunft Postdienstleister, Meldepflicht Postverkehr, Adresse an Behörde mitteilen, Postdienstleister Auskunftspflicht, Zustellfähige Anschrift melden, Gerichtliche Adressanfrage, Postverkehr Datenweitergabe, Postunternehmen Informationspflicht, teilen