§ 16 PostbAGSa

Schweigepflicht

📖

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

Suchhilfen: Aufsichtsrat Stillschweigen, Geheimhaltungspflicht Aufsichtsrat, Vertrauliche Angaben Aufsichtsrat, Betriebsgeheimnisse Aufsichtsrat, Geschäftsgeheimnisse Aufsichtsrat, Schweigepflicht nach Ausscheiden, gaben, scheiden